Liebe Bürgerinnen und Bürger,
nach aktueller Rechtsprechung vom 11.03.2010 (VHG Baden-Württemberg, 2S 2938/08) ist die Stadt Sulz a. N. verpflichtet, die Kosten für die Abwasserbeseitigung verursachergerecht, entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, zu erheben.
Diese Verpflichtung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2010.
Im Zuge der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr wurde die bestehende einheitliche Abwassergebühr in einen Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil aufgeteilt.
Das Schmutzwasser wird weiterhin auf Basis des Frischwasserverbrauchs berechnet.
Der Gebührensatz liegt derzeit bei 1,95 €/m3.
Der Niederschlagswasseranteil berechnet sich nach der Größe der versiegelten bzw. überbauten Flächen, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind. Der Gebührensatz liegt derzeit bei 0,27 €/m2.
Was muss ich als Bürger tun?
Nach der geltenden Abwassersatzung (AbwS) sind Sie als Grundstückseigentümer/Hauseigentümer verpflichtet, die gebührenrelevanten Flächen der Stadt Sulz zu melden.
Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet wird.
Wie kann ich meine gebührenrelevanten Flächen melden?
Die Stadtverwaltung hält für Sie Formulare bereit, die zur Meldung der gebührenrelevanten Flächen gedacht sind.
Sie erhalten das Formular automatisch bei allen baurechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben vom Bauamt, bei den Stadtwerken und allen Geschäftsstellen.
Sie finden das Formular auch unter DOWNLOADS zum Runterladen und Ausfüllen.
Welche Flächen sind gebührenrelevant? Welche Flächen muss ich angeben?
Alle versiegelten oder überbauten Flächen, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind (über z.B. Schächte, Rinnen usw.) sind gebührenrelevant.
Auch die Flächen, welche in eine Zisterne abfließen, die an den öffentlichen Kanal per Notüberlauf angeschlossen ist.
Weitere Informationen erhalten Sie in der Infobroschüre.
Bzgl. eine Gebäudes ist folgendes zu beachten:

Die Gebäudefläche umfasst neben dem Gebäudegrundriss auch die zugehörigen Dachüberstände. Dies ergibt in der Draufsicht die „Projizierte Dachfläche“ (hier blau dargestellt), welche dann als Fläche des Gebäudes angegeben werden muss.
Die zu meldenden Flächen sind in Quadratmeter anzugeben – mit dem entsprechenden Abflussfaktor und Bezeichnung der Fläche.
Bsp.:
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Nr. Fläche
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Abflussrelevante Fläche
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Anmerkung/Hinweise
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Fläche in m²
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Abflussfaktor
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1
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162
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0,9
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145,8
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Wohnhaus
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2
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46
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0,6
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27,6
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Zufahrt, gepflastert
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3
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35
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0,9
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31,5
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Garage
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Hinweis:
Bitte fügen Sie Ihrer Meldung immer einen entsprechenden Plan oder zumindest eine entsprechende Zeichnung bei. Es ist keine maßstabgetreue Darstellung notwendig.
Durch Ihre Unterschrift versichern Sie die Richtigkeit der Angaben wie Beschaffenheit (Abflussfaktor) und Flächengröße.
Werden bei einer Überprüfung unrichtige Angaben festgestellt, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach der geltenden Abwassersatzung dar und die betroffenen Flächen werden nachveranlagt.
Natürlich können Sie auch Flächen angeben, die nicht mehr existieren, d.h. wenn Sie eine Entsiegelung vorgenommen haben. Diese Flächen werden Ihnen dann ab Tag der Entsiegelung nicht mehr angerechnet.