Katzenschutz: Stadt Sulz am Neckar

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Zudem werden bei der Nutzung des Formulars und zur Ausspielung der Ergebnisse Ihre IP-
Adresse verarbeitet.

Zur Nutzung der kompletten Funktionen der elektronischen Fahrplanauskunft wird der Local
Storage des jeweiligen Browsers genutzt. Dabei werden insbesondere folgende Informationen
je nach genutzter Funktion gespeichert:

  • saveSettings: signalisiert dem SL3+ beim Neuladen, dass Suchoptionen gespeichert wurden und sich im local storage befinden
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  • Die zuletzt verwendete Größe der Karte in der Standardansicht (nur in der Desktop-Ansicht)
  • favorites: die als Favoriten deklarierten Vorschläge in der Start- und Zieleingabe
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Wir binden das iFrame auf unserer Webseite auf Grund unseres berechtigten Interesses (Art. 6
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anzubieten.

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Katzenschutzverordnung

Der Gemeinderat der Stadt Sulz am Neckar hat am 28. Januar 2025 die Einführung einer Katzenschutzverordnung beschlossen, die sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft tritt.

Ziel dieser Verordnung ist es, das Leid freilebender Katzen zu reduzieren und deren Population durch gezielte Maßnahmen zu kontrollieren. Sulz am Neckar folgt damit dem Beispiel vieler anderer Städte und Gemeinden in Baden-Württemberg, die bereits ähnliche Verordnungen erlassen haben.

Die Katzenschutzverordnung wurde auf Anregung und in enger Abstimmung mit dem Tierschutzverein Sulz am Neckar und Umgebung e.V. erstellt.

Warum eine Katzenschutzverordnung?

In Deutschland leben schätzungsweise zwei Millionen Katzen auf der Straße – oft unterernährt, ungeimpft und dadurch anfällig für Krankheiten. Die unkontrollierte Vermehrung dieser Tiere führt zu weiterem Leid und steigenden Kosten für die Versorgung in Tierheimen. Eine nicht kastrierte Katze kann innerhalb weniger Jahre Hunderte von Nachkommen zeugen. Ohne gezielte Gegenmaßnahmen steigt die Zahl der streunenden Katzen stetig an. Durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2013 wurde es Kommunen ermöglicht, den freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen einzuschränken, um erhebliches Tierleid zu vermeiden. Die Stadt Sulz am Neckar macht nun von dieser Möglichkeit Gebrauch.

Die wichtigsten Regelungen der Verordnung

Die Katzenschutzverordnung für Sulz am Neckar enthält folgende Kernpunkte:

1. Kastrationspflicht für freilaufende Halterkatzen  

Katzenhalterinnen und -halter müssen ihre freilaufenden Katzen, die älter als fünf Monate sind, von einer Tierärztin oder einem Tierarzt kastrieren lassen. Dies verhindert unkontrollierte Vermehrung und trägt zur Eindämmung der Population bei.

2. Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht 

Alle freilaufenden Halterkatzen müssen durch Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft gekennzeichnet und in einem kostenlosen Haustierregister (z. B. Tasso e.V. oder FINDEFIX) registriert werden. Dies erleichtert die Rückführung entlaufener Katzen zu ihren Besitzern.

3. Maßnahmen zur Durchsetzung

  •    Wird eine nicht kastrierte und nicht registrierte Katze von der Gemeinde oder einem Beauftragten aufgegriffen, kann der Halter zur Kastration verpflichtet werden.
  •    Kann der Halter nicht innerhalb von 48 Stunden ermittelt werden, kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten des Halters durchführen lassen.
  •    Auch freilebende Katzen können zur Kastration eingefangen und anschließend wieder freigelassen werden. 

Vorteile der Katzenschutzverordnung

Die Verordnung bringt sowohl für die Tiere als auch für die Stadtverwaltung und die Bevölkerung wesentliche Vorteile:

  • Reduzierung des Tierleids: Weniger ungewollte Jungtiere bedeuten weniger hungernde und kranke Katzen auf den Straßen.
  • Langfristige Kostenersparnis: Weniger Fundtiere entlasten die Tierheime und senken die Erstattungskosten der Stadt für deren Versorgung.
  • Schutz der Artenvielfalt: Streunende Katzen jagen Vögel und andere Wildtiere. Durch eine kontrollierte Katzenpopulation wird das ökologische Gleichgewicht geschützt.
  • Erhöhte Verantwortung der Halterinnen und Halter: Die Kennzeichnungspflicht verhindert, dass Katzen anonym ausgesetzt werden, und erleichtert ihre Rückvermittlung.

Die Einführung der Katzenschutzverordnung ist ein wichtiger Schritt für den Tierschutz in Sulz am Neckar. Sie sorgt für eine nachhaltige Kontrolle der Katzenpopulation, entlastet die Tierheime und verringert das Leid freilebender Katzen. Bürgerinnen und Bürger, die eine Katze mit Freigang halten, sind ab sofort verpflichtet, die neuen Regelungen einzuhalten. So trägt jeder Einzelne dazu bei, dass Katzen in Sulz am Neckar ein besseres Leben haben. 

Weitere Informationen

Hier gelangen Sie zur Webseite des Tierschutzverein Sulz am Neckar und Umgebung e.V. 

Katzenschutzverordnung Sulz am Neckar im Wortlaut

Verordnung der Stadt Sulz am Neckar zum Schutz freilebender Katzen (Katzenschutzverordnung – KatzenschutzVO)


Auf Grund von § 13b des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), das zuletzt durch Art. 2 Abs. 20 G v. 20.12.2022 I 2752 geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Ermächtigung nach § 13b des Tierschutzgesetzes vom 19. November 2013 (GBl. S. 362) wird verordnet:

§ 1 Regelungszweck, Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung dient dem Schutz von freilebenden Katzen vor erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden, die auf eine hohe Anzahl dieser Katzen innerhalb des Gebietes der Stadt Sulz am Neckar zurückzuführen sind.
(2) Diese Verordnung gilt für das ganze Gemeindegebiet.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist eine
1. Katze ein männliches oder weibliches Tier der Unterart Felis silvestris catus,
2. freilebende Katze eine Katze, die nicht oder nicht mehr von einem Menschen gehalten wird,
3. Katzenhalterin oder Katzenhalter eine natürliche Person, die die tatsächliche Bestimmungsmacht über eine Katze in eigenem Interesse und nicht nur ganz vorübergehend ausübt und das wirtschaftliche Risiko des Verlusts des Tieres trägt,
4. Halterkatze die Katze einer Katzenhalterin oder eines Katzenhalters,
5. freilaufende Halterkatze eine Halterkatze, der unkontrolliert freier Auslauf gewährt wird und die nicht weniger als 5 Monate alt ist.

§ 3 Kastrations-, Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht für freilaufende Halterkatzen

(1) Freilaufende Halterkatzen sind von ihren Katzenhalterinnen und Katzenhaltern durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt zu kastrieren und mittels Mikrochip oder Ohrtätowierung eindeutig und dauerhaft zu kennzeichnen sowie zu registrieren.
(2) Die Registrierung erfolgt, indem neben den Daten des Mikrochips oder der Ohrtätowierung Name und Anschrift der Katzenhalterin oder des Katzenhalters in das kostenfreie Haustierregister von Tasso e. V. oder in das kostenfreie Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes (FINDEFIX) eingetragen werden.
(3) Der Gemeinde ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
(4) Von der Kastrationspflicht nach Absatz 1 können auf Antrag durch die Gemeinde Ausnahmen zugelassen werden. Die übrigen Bestimmungen hinsichtlich der Kennzeichnungs- und Registrierungspflicht in den Absätzen 1 bis 3 bleiben unberührt.
(5) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Ausführungen der Halterpflichten nach Absatz 1 bis 3 zu dulden.

§ 4 Maßnahmen gegenüber Katzenhalterinnen und Katzenhaltern

(1) Wird eine entgegen § 3 Absatz 1 unkastrierte Halterkatze von der Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten im Gemeindegebiet angetroffen, soll der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter von der Gemeinde aufgegeben werden, das Tier kastrieren zu lassen. Bis zur Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters kann die Katze durch die Gemeinde oder einer oder einem von ihr Beauftragten in Obhut genommen werden. Ist zur Ergreifung der Katze das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, sind die Grundstückseigentümer oder Pächter verpflichtet, dies zu dulden und die Gemeinde oder eine oder einen von ihr Beauftragten bei einem Zugriff auf die Katze zu unterstützen. Mit der Ermittlung der Katzenhalterin oder des Katzenhalters soll unverzüglich nach dem Aufgreifen der Katze begonnen werden. Dazu ist insbesondere eine Halterabfrage bei den in § 3 Absatz 2 genannten Registern zulässig.
(2) Ist eine nach Absatz 1 angetroffene unkastrierte Halterkatze darüber hinaus entgegen § 3 Absatz 1 nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihre Halterin oder ihr Halter nicht innerhalb von 48 Stunden identifiziert werden, kann die Gemeinde die Kastration auf Kosten der Katzenhalterin oder des Katzenhalters durch eine Tierärztin oder einen Tierarzt durchführen lassen. Nach der Kastration soll die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
(3) Eine von der Katzenhalterin oder dem Katzenhalter personenverschiedene Eigentümerin oder ein personenverschiedener Eigentümer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 und 2 zu dulden.

§ 5 Maßnahmen gegenüber freilebenden Katzen

(1) Die Gemeinde oder eine von ihr Beauftragte oder ein von ihr Beauftragter kann freilebende Katzen kennzeichnen, registrieren und kastrieren lassen. Zu diesen Zwecken darf die freilebende Katze in Obhut genommen werden. Nach der Kastration kann die Katze wieder in die Freiheit entlassen werden. Die Entlassung in die Freiheit soll an der Stelle erfolgen, an der die Katze aufgegriffen worden ist.
(2) Ist für Maßnahmen nach Absatz 1 das Betreten eines Privat- oder Betriebsgeländes erforderlich, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 entsprechend.

§ 6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Sulz am Neckar, den 28.01.2025


gez.
Jens Keucher
Bürgermeister


Hinweis
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder der Bürgermeister dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.

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