Jetzt nutzen: Förderprogramm „Außen fördert Innen“ erweitert
Zum 1. Januar 2025 hat die Stadt Sulz am Neckar ihr bewährtes Förderprogramm „Außen fördert Innen“ (Afi) umfassend erweitert. Ziel ist es, die Ortskerne zu beleben, den Flächenverbrauch zu minimieren und durch innovative Maßnahmen den Klimaschutz sowie die städtische Infrastruktur nachhaltig zu stärken.
Das wird gefördert:
- Abbruch- und Abräumkosten zur Grundstücksfreilegung: Bis zu 100% Förderung (bis 25.000 €) für den Abbruch nicht erhaltenswerter Bausubstanz (Baujahr vor mind. 50 Jahren) und bei Neubau von 1–6 Wohneinheiten.
- Energieberatung: 50% Zuschuss (bis 500 €) zur Vorbereitung energetischer Sanierungen.
- Fassaden- und Dachbegrünung: Bis zu 50% Förderung (bis 10.000 €) für die Erstinstallation ökologisch wertvoller Begrünungsmaßnahmen.
- ELR-Anträge: 50% Zuschuss (bis 2.500 €) für notwendige Unterlagen und Pläne. (Antragstellung ist Voraussetztung)
- Gewerbeanschub: Unterstützung von Entstehung einer neuen Niederlassung oder Gründung Gewerbe insb. in Handel und Dienstleistung, Fördersumme nach Einzelfallentscheidung.
Wer kann beantragen?
Privatpersonen, juristische Personen, Personengesellschaften sowie Mieter oder Nutzer neuer Gewerberäume.
Weitere Details finden Sie nachfolgend auf dieser Seite.
Dokumente zum Herunterladen
- Die Richtlinie zum Förderprogramm des Solidaritätsfonds "Außen fördert Innen" als PDF PDF-Dokument288,36 KB16.01.2025
- Der Antrag zum Förderprogramm des Solidaritätsfonds "Außen fördert Innen" als PDF PDF-Dokument550,87 KB20.11.2025
Ziel des Förderprogramms
Zielsetzung des Programms ist es, nicht erhaltenswerte Gebäude durch Neubauten zu ersetzen, die Ortskerne wiederzubeleben, den Flächenverbrauch im Außenbereich zu reduzieren und somit Natur und Umwelt zu schonen. Darüber hinaus trägt die Stadt Sulz jetzt auch zur Verbesserung der energetischen Bausubstanz, städtischen Infrastruktur sowie des Klimas bei.
Abbruch– und Abräumkosten
Zur Unterstützung der strukturellen Integrität werden Abbruch– und Abräumkosten nicht erhaltenswerter Bausubstanz gefördert. Im Zuge des Freimachens von Grundstücken soll damit neuer Wohnraum geschafft werden.
Art und Höhe der Förderung:
- Schaffung von neuem Wohnraum von 1-6 Wohneinheiten
- Der Fördersatz beträgt 100%, maximal 25.000 € je Vorhaben, eine Förderung unter 5.000 € erfolgt nicht
Fördervoraussetzungen:
- Grundstück im Innenbereich nach § 34 BauGB
- Baujahr des Gebäudes vor mindestens 50 Jahren
- Wohnnutzung, max. 50% gewerbliche Nutzung
- Nachweis einer Beratung mit geeignetem Planer über Anschlussnutzung und gestellter Bauantrag
Energieberatung
Um Heizkosten zu sparen und die energetische Leistungsfähigkeit des Gebäudes zu erhöhen, werden Kosten für die Einholung eines Energiegutachtens gefördert.
Art und Höhe der Förderung:
- In dem Umfang förderfähig, wie sie für anschließend geplante energetische Sanierungsmaßnahme notwendig sind
- Umsetzung der energetischen Sanierungsmaßnahme zwingend erforderlich
- Der Fördersatz beträgt 50%, maximal 500 € je Vorhaben
Fördervoraussetzungen:
- Kosten für die Einholung eines Energiegutachtens, die zur Vorbereitung von energetischen Sanierungsmaßnahmen dienen
Fassaden– und Dachbegrünung:
Gefördert wird die ökologische Aufwertung von Dach und Fassade, die zu einer Verbesserung unseres Klimas führt.
Art und Höhe der Förderung:
- Kosten für Erstinstallation einer extensiven Dachbegrünung oder fassadengebundenen Begrünung
- Der Fördersatz beträgt 50%, maximal 10.000 € je Vorhaben
Fördervoraussetzungen:
- Kein Anspruch, sofern baurechtlich erforderlich
Vorbereitung zum ELR-Antrag
Zur Stärkung der Wirtschaftskraft und dem Klimaschutz soll die Hemmschwelle zum ELR-Antrag gesenkt werden, in dem Kosten für die Erstellung und Beibringung von notwendigen Unterlagen und Plänen gefördert werden.
Art und Höhe der Förderung:
- Kosten im Zusammenhang des ELR-Antrags sind in dem Umfang förderfähig, wie sie anschließend zur Schaffung und Erhaltung von Wohnraum, zur Stärkung der Wirtschaft und dem Klimaschutz notwendig sind
- Der Fördersatz beträgt 50%, maximal 2.500 € je Vorhaben (Antragstellung ist Vorraussetzung)
Fördervoraussetzungen:
- Gefördert werden Kosten für erforderliche Unterlagen für die ELR-Antragstellung
Anschub für Gewerbe, insb. Handel und Dienstleistung
Zur Stärkung der gesamtstädtischen bzw. örtlichen Infrastruktur wird der Anschub für Gewerbe, insb. Handel und Dienstleistung gefördert, zu dem ein Mangel besteht.
- Kosten sind in dem Umfang förderfähig, wie sie für den anschließend geplanten Handel oder der Dienstleistung für die Innenentwicklung der Stadt Sulz a.N. notwendig sind
- Der Fördersatz beträgt 50%. Die maximale Förderung wird je Vorhaben im Einzelfall entschieden
Fördervoraussetzungen:
- Entstehung einer Niederlassung oder Gründung eines neuen Gewerbes zwingend erforderlich
Förderbedingungen und Antragstellung für Außen fördert Innen (Afi)
Wer kann einen Zuschuss beantragen?
Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Maßnah- me durchgeführt werden soll bzw. die Antragsteller für das Entwicklungspragramm Ländlicher Raum oder die Mieter und Nutzer von Räumlichkeiten der neuen Niederlassung / des neuen Gewerbes.
- Privatpersonen
- ausnahmsweise juristische Personen, Personengesellschaften und Personengemeinschaften
Sonstige Förderbedingungen
- Abbruch– und Abräumkosten: Neubebauung mit 1 - 6 Wohneinheiten, Baubeginn innerhalb von 3 Jahren und Fertigstellung spätestens nach 5 Jahren
- Weitere Fördermöglichkeiten: Durchführung des geplanten Vorhabens innerhalb von 3 Jahren
- Zweckbindung 8 Jahre nach Fertigstellung
- Eigenleistungen sind nicht förderfähig
- Die Förderung ist eine freiwillige Leistung der Stadt Sulz am Neckar. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung
- Rückzahlungsverpflichtungen durch Aufhebung des Förderbescheids bei falschen Angaben des Zuwendungsempfängers, bei Nichterfüllen der Förderrichtlinie / Förderbedingungen, bei Nichtdurchführung des geplanten Vorhabens innerhalb von 3 Jahren bzw. Fertigstellung Neubebauung nach 5 Jahren oder anderen Nutzung vor Ablauf der Zweckbindungsfrist von 8 Jahren
- Grundsätzlich erfolgt keine Kumulation mit Mitteln aus anderen Förderprogrammen (Ausnahme Vorbereitung zum ELR-Antrag)
Antragstellung und das Verfahren
- Antragsformulare sind im Rathaus und auf der Webseite der Stadt Sulz zu finden
- Bauliche Umsetzung erst nach schriftlicher Bewilligung
- Auszahlung der Förderung nach Durchführungs– und Rechnungsnachweis der tatsächlich entstandenen Ausgaben.
Die Richtlinie tritt am 01.01.2025 in Kraft und gilt für die Kernstadt und alle Ortsteile. Das Antragsformular sowie die Förderrichtlinie können direkt auf der Homepage der Stadt Sulz a.N. (www.sulz.de) abgerufen werden. Der vollständig ausgefüllte Antrag auf Zuschuss kann schriftlich in Papierform oder per Mail ab sofort bei der Stadtverwaltung Sulz a.N., Liegenschaftsamt, Obere Hauptstraße 2, 72172 Sulz a.N., liegenschaften@sulz.de, eingereicht werden.
Stand: 20.11.2025


















