Was ist die gesplittete Abwassergebühr?
Abwasserkosten entstehenden unter anderem durch die Reinigung des in die Kanalisation entwässerten Schmutz – und Regenwassers, die Instandhaltung des öffentlichen Kanalnetzes sowie Regenwasserbehandlungs- und Entlastungsanlagen.
Um diesen Kostenaufwand zu decken, wurde bisher für die Abwassereinleitung in die öffentliche Kanalisation eine einheitliche Abwassergebühr erhoben, die sich nach der bezogenen Frischwassermenge berechnet (Frischwassermaßstab). Dabei wurde unterstellt, dass bei allen Grundstücken die bezogene Frischwassermenge im ungefähr gleichen Verhältnis zum eingeleiteten Abwasser steht. Über diese Gebühr wurde ebenfalls die Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung abgedeckt. Allerdings ist dieser Aufwand insbesondere bei großen befestigten Flächen nicht unerheblich.
Nach aktueller Rechtsprechung vom 11.03.2010 (VHG Baden-Württemberg, 2S 2938/08) ist die Stadt Sulz a. N. nun verpflichtet, die Kosten für die Abwasserbeseitigung verursachergerecht, entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, zu erheben. Diese Verpflichtung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2010.
Gesplittete Abwassergebühr
Im Zuge der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr wird die bestehende einheitliche Abwassergebühr zukünftig in einen Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil aufgeteilt.
Das Schmutzwasser wird weiterhin auf Basis des Frischwasserverbrauchs berechnet.
Der Niederschlagswasseranteil erhält dagegen einen flächenbezogenen Gebührensatz. Dieser berechnet sich nach der Größe der versiegelten bzw. überbauten Flächen, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind. Auch indirekt eingeleitete Flächen, wie bspw. Garageneinfahrten, werden bei der Berechnung berücksichtigt.
Aber: die gesplittete Abwassergebühr ist keine zusätzliche Gebühr – die Kosten der Abwasserbeseitigung werden nur verursachergerechter auf den jeweiligen Benutzer/-in aufgeteilt.
Schmutzwassergebühr
Schmutzwasser setzt sich aus den Abwässern des Haushalts zusammen.
Diese umfassen sowohl das sogenannten Schwarzwasser, welches aus den Toiletten stammt und Fäkalien enthält, als auch das Grauwasser, welches beim Waschen, Spülen und Duschen entsteht.
Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Frischwasserverbrauch.
Die Frischwassermenge wird anhand der jährlichen Ablesung des Hauptwasserzählers durch die Stadtwerke ermittelt.
Die Gebühr wird nach der bezogenen Frischwassermenge berechnet.
Die Schmutzwassergebühr beträgt ab dem 01.01.2024:
2,79 € / m3
Niederschlagswassergebühr
Für die Berechnung der Niederschlagswassergebühr kann nicht auf die tatsächlich auf einem Grundstück niedergehende Niederschlagsmenge abgestellt werden.
Vielmehr wird als Bemessungsgrundlage die Größe der Flächen herangezogen, von denen aus Niederschlagswasser in die öffentliche Entwässerungsanlage gelangen kann.
Dies können jeweils bebaute, überbaute und befestigte Flächen sein.
Die Größe und Beschaffenheit dieser Flächen wurde für jedes einzelne Flurstück ermittelt.
Hierbei wird eine Unterscheidung getroffen in vollversiegelte, teilversiegelte und unversiegelte Flächen.
Die Niederschlagswassergebühr beträgt ab dem 01.01.2024:
0,51 € / m2
Gebietsabflussfaktoren (GAB), Gründächer, Zisternen u.ä.
Bei der Erhebung der bebauten und befestigten Flächen nach dem Gebietsabflussfaktor-Verfahren hat jeder Grundstückseigentümer die Möglichkeit, seine über den zugeordneten Gebietsabflussfaktor berechnete abflussrelevante Grundstücksfläche zu korrigieren. Dazu bedarf es der differenzierten Festlegung von Abflussfaktoren der einzelnen Grundstücksteilflächen in Abhängigkeit von der Oberflächenbeschaffenheit. Weiterhin sind die besonderen Abflussverhältnisse aufgrund von Regenwasserzisternen mit Gartenbewässerung oder Brauchwassernutzung, Gründächer und Versickerungsanlagen geregelt.
1. Abflussfaktoren der Grundstücksflächen
- 1.1 Vollständig versiegelte Flächen - Abflussfaktor 0,9
Dachflächen (Ziegeldach, Blechdach, Glasdach etc.), Flächen mit Asphalt, Beton, Bitumen, fugendichte Pflasterflächen - 1.2 Stark versiegelte Flächen - Abflussfaktor 0,6
fugenoffene Flächen mit Pflaster, Platten, Verbundsteinen, Rasenfugenpflaster - 1.3 Wenig versiegelte Flächen - Abflussfaktor 0,3
Flächen mit Kies, Schotter, Schotterrasen, Rasengittersteinen, Porenpflaster (sog. Ökopflaster) - 1.4 Alle nicht angeschlossenen Flächen - Abflussfaktor 0,0
Für versiegelte Flächen anderer Art gilt derjenige Faktor, der den zuvor genannten Versiegelungsarten bzgl. seiner Wasserdurchlässigkeit am nächsten kommt.
2. Regelung für Gründächer
Gründächer mit einer Schichtdicke bis zu 12 cm werden dem Faktor 0,6 zugeordnet, bei einer größeren Schichtdicke wird der Faktor 0,3 angewandt.
3. Regelung für Regenwasserzisternen (Reduzierung der angeschlossenen Flächen)
Die Flächen, die an Regenwasserzisternen ohne Überlauf in die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt (gebührenfrei). Die Flächen, die an Regenwasserzisternen mit Überlauf an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, werden ab einer Größe von 2 cbm wie folgt begünstigt:
Zisternen ohne Retentionsvolumen:
- Nutzungsart Gartenbewässerung: pro cbm Zisternenvolumen erfolgt einen Flachenreduzierung der angeschlossenen Fläche um 5 qm (bis max. 100%)
- Nutzungsart Brauchwasserentnahme: pro cbm Zisternenvolumen erfolgt eine Flächenreduzierung der angeschlossenen Flächen um 15 qm (bis max. 100%)
Zisternen mit Retentionsvolumen und gedrosseltem Überlauf:
- Nutzungsart Gartenbewässerung: pro cbm Zisternenvolumen erfolgt eine Flächenreduzierung der angeschlossenen Fläche um 15 qm (bis max. 100%)
- Nutzungsart Brauchwasserentnahme: pro cbm Zisternenvolumen erfolgt eine Flächenreduzierung der angeschlossenen Flächen um 25 qm (bis max. 100%)
4. Regelung für Versickerungsanlagen (Reduzierung der angeschlossenen Flächen)
Die Flächen, die an Versickerungsanlagen ohne Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, bleiben unberücksichtigt (gebührenfrei).
Bei Flächen, die über Versickerungsanlagen mit Notüberlauf in die öffentliche Kanalisation entwässern, erfolgt aufgrund der Versickerung eine Anrechung der angeschlossenen Fläche um den Faktor 0,1 (10 % gebührenrelevante Fläche).
Versickerungsanlagen mit gedrosseltem Ablauf (Mulden-Rigolen-Systeme) und Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen werden mit dem reduzierenden Faktor von 0,3 berücksichtigt. Dass bedeutet, dass eine so angeschlossene Pflasterfläche mit Faktor 0,6 auf den Abflussfaktor von 0,18 (0,3 * 0,6) reduziert wird.
Die GAB auf einen Blick finden Sie hier (PDF-Dokument, 30,95 KB, 26.02.2015).
Beispiele
Eine Hoffläche von 100 m² ist asphaltiert. Diese gilt als zu 90% (0,9) versiegelt und wird mit 90 m² gebührenrelevant. Auf gleicher Fläche ist Pflaster verlegt. Durch die Fugen kann ein Teil des Niederschlages versickern, die Fläche ist zum Teil wasserdurchlässig. Es wird daher bei Pflaster von einer Versiegelung von 60% (0,6) ausgegangen. Gebührenrelevant werden 60 m². Auf gleicher Fläche sind Rasengittersteine verlegt. Durch die Freiräume kann ein größerer Teil des Niederschlages versickern, als das bei Fugen der Fall ist. Es wird daher bei Rasengittersteinen von einer Versiegelung von 30% (0,3) ausgegangen. Gebührenrelevant werden 30 m².
Selbstauskunftsbogen
Jeder Grundstückseigentümer/-in erhält von der Stadt Sulz ein Anschreiben mit Lageplan und Korrekturbogen, den sogenannten „Selbstauskunftsbogen“.
Dieser ist nach den Angaben auf dem Anschreiben auszufüllen und innerhalb einer 4 Wochen Frist (bis zum 08.04.2011) an die Verwaltung zurück zugeben.
Auf dem Korrekturbogen kann der/die Betroffene Angaben, die unrichtig sind, entsprechend korrigieren.
Wie der Bogen auszufüllen ist wird auch anhand eines Beispiels in der Infobroschüre (PDF-Dokument, 1,50 MB, 26.02.2015) dargestellt.
Hier (PDF-Dokument, 358,17 KB, 26.02.2015) finden Sie ein Muster des Selbstauskunftsbogens mit Anschreiben.
Was muss ich tun?
Anhand von Luftbildauswertungen hat die Kommune die überbauten und befestigten (versiegelten) Flächen für jedes Grundstück ermittelt. Dem Informationsschreiben liegt ein Lageplan sowie ein Erhebungsbogen mit allen erfassten Flächen des Grundstücks bei. Für jede überbaute und befestigte Fläche ist der Versiegelungsgrad, die Größe, der entsprechende Abflussfaktor sowie die abflussrelevante Fläche aufgeführt. Es wird unterstellt, dass alle Flächen an die Kanalisation angeschlossen sind.
Falls die ermittelten Flächen oder die zugrundegelegten Abflussfaktoren/-verhältnisse nicht den tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Grundstück entsprechen, ist dies zu korrigieren.
Hierfür liegt dem Informationsschreiben ein Rückmeldebogen bei.
Bitte teilen Sie der Verwaltung mit, von welchen Flächen kein oder nur teilweise Niederschlagswasser in die Kanalisation eingeleitet wird (z. B. Versickerung, Nutzung einer Regenwasserzisterne, direkte Einleitung in einen Fluss, Bach oder See). Für die Höhe der Niederschlagswassergebühr ist die Größe sowie die Versiegelungsart der befestigten Flächen ausschlaggebend, von denen Regenwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.
Zukünftig sind Sie verpflichtet, Änderungen wie weitere Versiegelungen oder Entsiegelungen, den Einbau und Anschluss einer Zisterne, entsprechend bei der Stadt zu melden.
Lesen Sie dazu auch die Regelungen in der Änderungssatzung vom 25.07.2011.
Lageplan
Der Lageplan, den Sie mit dem Selbstauskunftsbogen (PDF-Dokument, 358,17 KB, 26.02.2015) erhalten, stelle das Flurstück und die bebauten und/oder versiegelten Flächen darauf schematisch dar. Die einzelnen versiegelten Flächen sind durchnummeriert und werden in einer Erhebungstabelle (PDF-Dokument, 89,95 KB, 26.02.2015) mit den entsprechenden Flächenangaben und dem zugehörigen Grundstücksabflussbeiwerte (PDF-Dokument, 30,95 KB, 26.02.2015) dargestellt.
Korrekturbogen / Erhebungstabelle
Bürgerinformation
Kontaktdaten:
Marktplatz 7, Zimmer 2.09, 2.OG
Telefonnummer: 07454 965088
E-Mail schreiben
Sprechzeiten:
- Montag bis Freitag
08:00 Uhr bis 12:00 Uhr - Montag, Dienstag, Mittwoch
14:00 Uhr bis 16:00 Uhr - Donnerstag
14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
DOWNLOAD-Dateien
- Wie wirkt sich die GAG aus (Schema) (PDF-Dokument, 298,71 KB, 26.02.2015)?
- GAB (PDF-Dokument, 30,95 KB, 26.02.2015)
- Infobroschüre (PDF-Dokument, 1,50 MB, 26.02.2015)
- Selbstauskunftsbogen (PDF-Dokument, 358,17 KB, 26.02.2015)
- Änderungssatzung zum 01.01.2010 (PDF-Dokument, 34,39 KB, 01.03.2015)
- Änderungssatzung zum 01.01.2016 (PDF-Dokument, 383,17 KB, 17.12.2015)
- Formular zur Meldung gebührenrelevanter Flächen (PDF-Dokument, 57,47 KB, 26.02.2015)
Meldung gebührenrelevanter Flächen
Liebe Bürgerinnen und Bürger,
nach aktueller Rechtsprechung vom 11.03.2010 (VHG Baden-Württemberg, 2S 2938/08) ist die Stadt Sulz a. N. verpflichtet, die Kosten für die Abwasserbeseitigung verursachergerecht, entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme, zu erheben.
Diese Verpflichtung gilt rückwirkend ab dem 01.01.2010.
Im Zuge der Einführung einer gesplitteten Abwassergebühr wurde die bestehende einheitliche Abwassergebühr in einen Schmutzwasser- und Niederschlagswasseranteil aufgeteilt.
Das Schmutzwasser wird weiterhin auf Basis des Frischwasserverbrauchs berechnet.
Der Gebührensatz liegt ab dem 01.01.2016 bei 2,51 €/m3.
Der Niederschlagswasseranteil berechnet sich nach der Größe der versiegelten bzw. überbauten Flächen, die an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind. Der Gebührensatz liegt ab dem 01.01.2016 bei 0,33 €/m2.
Was muss ich als Bürger tun?
Nach der geltenden Abwassersatzung (AbwS) sind Sie als Grundstückseigentümer/Hauseigentümer verpflichtet, die gebührenrelevanten Flächen der Stadt Sulz zu melden. Wenn Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, die geahndet wird.
Wie kann ich meine gebührenrelevanten Flächen melden?
Die Stadtverwaltung hält für Sie Formulare bereit, die zur Meldung der gebührenrelevanten Flächen gedacht sind. Sie erhalten das Formular automatisch bei allen baurechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben vom Bauamt, bei den Stadtwerken und allen Geschäftsstellen. Sie finden das Formular auch unter DOWNLOADS zum Runterladen und Ausfüllen.
Welche Flächen sind gebührenrelevant? Welche Flächen muss ich angeben?
Alle versiegelten oder überbauten Flächen, die an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind (über z.B. Schächte, Rinnen usw.) sind gebührenrelevant. Auch die Flächen, welche in eine Zisterne abfließen, die an den öffentlichen Kanal per Notüberlauf angeschlossen ist. Weitere Informationen erhalten Sie in der Infobroschüre.
Die Gebäudefläche umfasst neben dem Gebäudegrundriss auch die zugehörigen Dachüberstände. Dies ergibt in der Draufsicht die „Projizierte Dachfläche“ (hier blau dargestellt), welche dann als Fläche des Gebäudes angegeben werden muss.
Die zu meldenden Flächen sind in Quadratmeter anzugeben – mit dem entsprechenden Abflussfaktor und Bezeichnung der Fläche.
Bsp.:
Nr. Fläche 1
Fläche in m² 162
Abflussfaktor 0,9
Abflussrelevante Fläche 145,8
Anmerkung/Hinweise Wohnhaus
Nr. Fläche 2
Fläche in m² 46
Abflussfaktor 0,6
Abflussrelevante Fläche 27,6
Anmerkung/Hinweise Zufahrt, gepflastert
Nr. Fläche 3
Fläche in m² 35
Abflussfaktor 0,9
Abflussrelevante Fläche 31,5
Anmerkung/Hinweise Garage
Hinweis:
Bitte fügen Sie Ihrer Meldung immer einen entsprechenden Plan oder zumindest eine entsprechende Zeichnung bei. Es ist keine maßstabgetreue Darstellung notwendig. Durch Ihre Unterschrift versichern Sie die Richtigkeit der Angaben wie Beschaffenheit (Abflussfaktor) und Flächengröße. Werden bei einer Überprüfung unrichtige Angaben festgestellt, so stellt dies eine Ordnungswidrigkeit nach der geltenden Abwassersatzung dar und die betroffenen Flächen werden nachveranlagt.Natürlich können Sie auch Flächen angeben, die nicht mehr existieren, d.h. wenn Sie eine Entsiegelung vorgenommen haben. Diese Flächen werden Ihnen dann ab Tag der Entsiegelung nicht mehr angerechnet.
Stadtwerke Sulz am Neckar - Wasserversorgung
In dieser Rubrik finden Sie alles zum Thema Wasserversorgung Sulz am Neckar:
- Wasser- / Abwasserpreise
- Härtebereiche
Ausführliche Informationen finden Sie in dieser Übersicht zur Wasser und Abwasser (Stand 11.06.2024) die Sie als PDF herunterladen können.