Digitaler Bauantrag
Ab dem 01.01.2025 wird die Einreichung von Bauanträgen in elektronischer Textform durch die Landesbauordnung von Baden-Württemberg (LBO) verpflichtend. Das Land Baden-Württemberg nutzt hierzu das virtuelle Bauamt (ViBa). Die Stadt Sulz a.N. wird daher ab 01.01.2025 eine Antragstellung in baurechtlichen Verfahren ausschließlich digital annehmen. Die Einreichung von Bauanträgen in Papierform ist nicht mehr zulässig. Eine Einreichung der Unterlagen per Email an ein Postfach der Stadt Sulz am Neckar oder einen Mitarbeiter der Baurechtsbehörde ist ebenfalls nicht möglich.
Die Baurechtsbehörden im Landkreis Rottweil haben sich auf einheitliche Vorgaben zu Dateistrukturen und zur Dateibenennung geeinigt. Diese haben sich in der Praxis bewährt. Die gemeinsamen Vorgaben hierzu sind verbindlich. Hier zum Merkblatt Dateistrukturen
Bauanträge und Bauvorlagen sind in archivfähigem Portable Document Format (pdf/A) zu übermitteln. Andere Dateiformate sind nicht zulässig.
Zur Antragstellung über das virtuelle Bauamt gelangen Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass für die digitale Antragstellung über das virtuelle Bauamt zunächst einmalig ein Benutzerkonto angelegt werden muss.
Bei Privatpersonen erfolgt die Anmeldung über die BundID. Hierzu benötigen Sie entweder die Onlinefunktion Ihres Personalausweises oder Ihr ELSTER-Zertifikat, das Sie auch für die Online-Steuererklärung benötigen. Hier zur Erstellung der BundID.
Unternehmen benötigen ein Unternehmenskonto, welches Hier angelegt werden kann. Auf der Internetseite finden Sie ausführliche Informationen zur Funktion und zu den Nutzungsmöglichkeiten. Dort werden Sie auf das ELSTER-Portal weitergeleitet und können sich registrieren. Unternehmen benötigen für die erstmalige Anmeldung ein ELSTER-Zertifikat.
Da der Zugangscode für ELSTER per Post übermittelt wird, planen Sie bitte eine Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen ein. Das Benutzerkonto stellt die Kommunikation auf substantiellem Vertrauensniveau her zwischen Behörde und Einreichendem.
Die Einreichung des Antrages erfolgt, je nach Rolle, durch einen der folgenden Mitwirkenden:
- Entwurfsverfasser (nur gültig mit Vorlage einer Vollmacht)
- Bauherrschaft
- Vertretung der Bauherrschaft (nur gültig mit Vorlage einer Vollmacht)
Der Einreichende des Antrags wird zum direkten Ansprechpartner für die Baurechtsbehörde. Die Übermittlung von Informationen zum Bearbeitungsstand, Nachforderungen, Rückfragen sowie die Bescheidzustellung (Nachrichten) erfolgt ausschließlich und direkt über das virtuelle Bauamt zwischen dem Einreichenden und der Baurechtsbehörde. Es ist nach Einreichung eines Antrages bei der Baurechtsbehörde nicht möglich, eine weitere Person bzw. Organisation als den Einreichenden in die Kommunikation und Übermittlung von Nachrichten mit der Baurechtsbehörde einzubeziehen. Alle vor Einreichung des Bauantrages in der Phase der Antragstellung beteiligten und berechtigten Personen bzw. Organisationen verlieren mit Einreichung des Antrages ihren Zugriff auf den Antrag.
Bevor Sie Ihren Antrag verbindlich einreichen können, ist die Freizeichnung des Antrages erforderlich. Die Freizeichnung umfasst die Antragsdaten und Unterlagen. Mit der Freizeichnung wird die Richtigkeit bzw. das Einverständnis über die einzureichenden Antragsdaten und Unterlagen bestätigt.
Die Freizeichnung Ihres Antrags kann, je nach Rolle in der Beteiligung, durch folgende Mitwirkende erforderlich sein:
- Bauherrschaft
- Entwurfsverfasser
- Vertretung der Bauherrschaft
Bei der Zusammenarbeit zwischen Entwurfsverfasser und Bauherrschaft und/oder Vertretung der Bauherrschaft müssen sowohl Entwurfsverfasser als auch (Vertretung der) Bauherrschaft freizeichnen. Es wird empfohlen, dass der Entwurfsverfasser erst nach Freizeichnung der Bauherrschaft prüft und freizeichnet sowie einreicht.
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen Baden-Württemberg (MLW) hat Beschreibungen zu unterschiedlichen Anwendungsfällen bei der Antragstellung erstellt:
Anwendungsfall_Antragsteller_Bauherrenschaft
Anwendungsfall_Antragstellung_Architekt
Folgende Dienste werden über ViBa bereitgestellt:
- Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 52 LBO
- Baugenehmigung nach § 58 Bst. 1 LBO
- Teilbaugenehmigung nach § 61 LBO
- Kenntnisgabe nach § 51 LBO
- Kenntnisgabe des Abbruchs einer Anlage
- Bauvoranfrage nach § 57 LBO
- Verlängerung Baugenehmigung nach § 62 LBO