Anerkennung als Prüf-, Zertifizierung- oder Überwachungsstelle (PÜZ-Stelle) nach Landesbauordnung
Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften können auf Antrag als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle (PÜZ-Stelle) für Bauprodukte anerkannt werden. Die Anerkennung ist möglich als:
- Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse
- Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung
- Zertifizierungsstelle
- Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung
- Überwachungsstelle für die Überwachung nach
- Prüfstelle für die Überprüfung nach
Die Anerkennung können Sie für einzelne oder mehrere Produkte, Produktbereiche oder Anforderungsbereiche erhalten. Wenn Sie die jeweiligen besonderen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen, können Sie als
- Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle,
- Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle
für dasselbe Produkt beziehungsweise denselben Produkt- oder Anforderungsbereich anerkannt werden.
Hinweis: Die Anerkennung von PÜZ-Stellen anderer Bundesländer gilt in Baden-Württemberg ebenfalls. Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsergebnisse von Stellen, die von einem anderen EU-EWR-Staat anerkannt worden sind, sind in Baden-Württemberg gleichgestellt.
Voraussetzungen
Die PÜZ-Stelle muss regelmäßig anfallende Aufgaben, die mit der anzuerkennenden Tätigkeit zusammenhängen, mit eigenem Personal, eigenen Einrichtungen und Geräten durchführen. Prüf- und Überwachungsstellen dürfen Unteraufträge nur an für den gleichen Bereich anerkannte PÜZ-Stellen oder an PÜZ-Stellen erteilen, die in das Anerkennungsverfahren der PÜZ-Stelle einbezogen waren. Zertifizierungsstellen dürfen keine Unteraufträge erteilen.
Je nach Art und Umfang der beantragten Anerkennung können sich weitere Voraussetzungen ergeben. Dies kann beispielsweise die Notwendigkeit einer zweiten hauptberuflichen Stellvertretung oder weiteres Leitungspersonal sein.
Ablauf
Die zuständige Stelle kann auch Gutachten über die Erfüllung einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
Erforderliche Unterlagen (Auswahl)
Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen, wie beispielsweise:
für den Nachweis der unternehmerischen Rechtsform:
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
- bei in einem Register eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister und
- ansonsten eine Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages (z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)).
- bei Unternehmenssitz im Ausland: Dokumente aus dem Sitzland, die die Rechtsform nachweisen.
- bei Unternehmenssitz in Deutschland:
für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit:
- bei Wohnsitz in Deutschland:
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus dem Heimatland die Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen.
Nachweis über geordnete Vermögensverhältnisse:
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
- Auszug aus der Schuldnerkartei
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen
- bei Wohnsitz im Ausland: Dokumente aus Ihrem Heimatland, die Ihre geordneten Vermögensverhältnisse nachweisen
- bei Wohnsitz in Deutschland üblicherweise:
Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.
Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalpapiere). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.
Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht selbst erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.
Gebühren
250,00 - 10.000 EUR
Zuständigkeit
das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt)
Rechtsgrundlage
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Umweltministerium hat dessen ausführliche Fassung am 21.04.2021 freigegeben.



















