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Abmeldung / Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen

Wenn Sie Ihr Fahrzeug abmelden möchten, müssen Sie eine Außerbetriebsetzung beantragen. Dies gilt auch für Anhänger.

Nachdem Sie das Fahrzeug abgemeldet haben, dürfen Sie es im Straßenverkehr nicht mehr bewegen und auch nicht auf öffentlichen Flächen abstellen.

Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht verschrotten lassen, können Sie das Kennzeichen des Fahrzeugs für eine spätere Wiederzulassung üblicherweise bis zu einem Jahr reservieren lassen.

Voraussetzungen

Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug

  • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,

  • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder

  • wenn Sie es verschrotten lassen.

Ablauf

Den Antrag können Sie entweder persönlich, beziehungsweise Ihre Vertretung, bei der zuständigen Zulassungsbehörde oder online über das i-Kfz-Portal stellen. Das i-Kfz-Portal können Sie dann nutzen, wenn die letzte Anmeldung Ihres Fahrzeugs nicht länger als 01.01.2015 zurückliegt, damit der notwendige Sicherheitscode auf dem Zulassungsdokument Teil I (ehemals Fahrzeugschein) bereits vorhanden ist. Für die Onlineabmeldung ist keine Identifitzierung der Halterin oder des Halters erforderlich.

 

Wenn Sie Ihr Fahrzeug online abmelden möchten, folgen Sie bitte diesen Schritten:

4. Verdeckung der Stempelplaketten auf demKfz-Kennzeichen abziehen. AchtungSobald die Sicherheitscodesfreigelegt sind, ist dasKfz-Kennzeichen ungültig und das Fahrzeug darf nicht mehr am Straßenverkehr teilnehmen.
8. Online-Bezahlung der GebührSie werden direkt zum Zahlungsdienstleister weitergeleitet. Die Auswahl der Zahlungsart variiert je nach Zulassungsbehörde. In der Regel können Sie mit Kreditkarte oder Paypal bezahlen.

Wird einer der Schritte nicht positiv abgeschlossen, können Sie sich an die zuständige Zulassungsbehörde wenden.

Fristen

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (ehemals Fahrzeugschein),

  • Kennzeichenschilder

Bei Verschrottung des Fahrzeugs sind zusätzlich vorzulegen:

  • Verwertungsnachweis oder

  • Verbleibserklärung, sofern das Fahrzeug im Ausland entsorgt wird

  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)

Gebühren

Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) festgelegt.

Zuständigkeit

Die Zulassungsbehörde, in deren Bezirk Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz beziehungsweise Ihre Niederlassung haben oder die Zulassungsbehörde des Fahrzeugstandorts. Wenn Sie im Inland nicht gemeldet sind, ist die Behörde des Wohnorts oder des Aufenthaltsorts einer empfangsbevollmächtigten Person zuständig. Zulassungsbehörde ist,

  • für einen Stadtkreis: die Stadtverwaltung

  • für einen Landkreis: das Landratsamt.

Rechtsgrundlage

Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV):

  • § 16 Absatz 1 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung

  • § 17Verwertungsnachweis

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

Sonstiges

Die Zulassungsbescheinigung Teil I und II bewahren Sie bitte für eine eventuelle spätere Wiederzulassung oder den Verkauf des Fahrzeugs auf. Im abgemeldeten Zustand darf Ihr Fahrzeug nicht mehr auf öffentlichen Straßen oder Plätzen abgestellt werden.

Vertiefende Informationen

Freigabevermerk

28.09.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg

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