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Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit beantragen

Sie haben eine ausländische Staatsangehörigkeit und möchten sich in Deutschland selbständig machen?

In diesem Fall benötigen Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit.

Die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit ist auf längstens drei Jahre befristet. Nach Ablauf der drei Jahre können Sie eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn

  • Ihr Unternehmen erfolgreich und
  • Ihr Lebensunterhalt gesichert ist.

Hinweis: Sie haben eine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Zweck erhalten und möchten selbständig tätig werden?
Das ist möglich, wenn Sie über die sonst erforderlichen Erlaubnisse verfügen, die Behörde Ihnen diese zugesagt hat oder Ihr bisheriger Aufenthaltstitel dies schon ermöglicht.

Voraussetzungen

In folgenden Fällen müssen Sie die wirtschaftlichen Voraussetzungen für selbständig Tätige nicht erfüllen:

Ablauf

Vor der Einreise nach Deutschland müssen Sie in Ihrem Heimatland ein nationales Visum beantragen.

Nach der Einreise müssen Sie den Aufenthaltstitel schriftlich bei der zuständigen Stelle beantragen, bevor Ihr Visum abläuft.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen (Auswahl)

  • Nachweis der Erfüllung der Pass- und Visumpflicht

  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts

  • Nachweis, dass kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vorliegt

  • Nachweis, dass Sie die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht gefährden oder beeinträchtigen

  • Nachweis der Erfüllung der wirtschaftlichen Voraussetzungen, vor allem

    • Nachweise über das Investitionsvorhaben
    • Finanzierungsnachweise

  • je nach Tätigkeit: Nachweis berufsrechtlicher Erlaubnisse (zum Beispiel Gaststättenerlaubnis, Eintrag in die Handwerksrolle)

  • wenn Sie älter als 45 Jahre sind zusätzlich: Nachweis einer angemessenen Altersversorgung

Gebühren

  • Geltungsdauer für die erstmalige Erteilung: EUR 100,00

  • Verlängerung bis zu drei Monate: EUR 96,00

  • Verlängerung um mehr als drei Monate: EUR 93,00

Zuständigkeit

Ein

Verzeichnis der Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland

bietet das Auswärtige Amt auf seinen Internetseiten.

Rechtsgrundlage

Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

  • § 5 AufenthG (Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen)

  • § 7 AufenthG (Aufenthaltserlaubnis)

  • § 8 AufenthG (Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis)

  • § 21 AufenthG (Selbstständige Tätigkeit)

§ 45 Aufenthaltsverordnung (AufenthV) (Gebühr)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht

Sonstiges

Sie erhalten die Aufenthaltserlaubnis in Form einer Scheckkarte mit elektronischen Zusatzfunktionen.

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) haben aufgrund ihres Freizügigkeitsrechts Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt.
Sie können im Rahmen ihres Niederlassungsrechts eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausüben. Dasselbe gilt für sonstige Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sowie Staatsangehörige der Schweiz.

Freigabevermerk

17.07.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

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