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Bürgerentscheid
Öffentliche Bekanntmachung der beim Bürgerentscheid am 23.02.2025 zur Abstimmung stehenden Frage
Hier können Sie die Öffentliche Bekanntmachung der beim Bürgerentscheid am 23.02.2025 zur Abstimmung stehenden Frage als PDF herunterladen.
Bei dem am 23.02.2025 stattfindenden Bürgerentscheid ist über folgende Frage mit Ja oder Nein abzustimmen:
„Soll die Verpachtung kommunaler Waldflächen der Stadt Sulz am Neckar an Windanlagenbetreiber/- investoren unterbleiben?“
Stadtverwaltung Sulz a.N., 31.01.2025
Jens Keucher Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung des Bürgerentscheids am 23.02.2025
Hier können Sie können die Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung des Bürgerentscheids am 23.02.2025 als PDF herunterladen.
Zur Durchführung des Bürgerentscheids wird bekannt gemacht:
1. Die Abstimmungszeit dauert von 08.00 – 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens zum 02.02.2025 über- sandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Stimmbe- rechtigte wählen kann.
Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die auf dem Stimmzettel formulierte Frage muss mit Ja oder Nein beantwortet werden.
Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel in den vorgesehenen Ja- oder Nein-Feldern ein Kreuz setzt oder die Kennzeichnung des Stimmzettels auf sonst eindeutige Weise erfolgt.
Jeder Stimmberechtigte kann – außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.
Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Uni- onsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.
Jeder Stimmberechtigte erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehän- digt. Der Stimmzettel muss vom Abstimmenden in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimm- abgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Abstimmung
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Sulz a.N.
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl abstimmen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzet- tel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem un- terschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl abgestimmt wird.Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zu- satz enthält.
Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befin- det sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.Der Stimmberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Aus- übung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 KomWG).
Stimmberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Stimmberechtigten selbst
getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzuläs- sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Wil- lensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interes- senkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.
Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).
9. Die Abstimmungshandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Abstim- mungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.
Stadtverwaltung Sulz a.N., 31.01.2025
Jens Keucher Bürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung des Bürgerentscheids
Wegen der Fragestellung „Soll die Verpachtung kommunaler Waldflächen der Stadt Sulz am Neckar an Windanlagenbetreiber/-investoren unterbleiben?“ wird ein Bürgerentscheid nach § 21 der Gemeindeordnung (GemO) in der Stadt Sulz am Neckar notwendig.
Der Bürgerentscheid findet statt am Sonntag, dem 23. Februar 2025.
Entschieden ist die Frage in dem Sinne, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja oder Nein beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20% der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.
Stimmberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsan- gehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht bzw. Stimmrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Stimmrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.
Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis
Stimmberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Abstimmungstag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Stimmbe- rechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Stimmberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Haupt- wohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Ver- änderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unter- liegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerver- zeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach
§ 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt
Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag 02.02.2025 beim Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, eingehen.
Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Stadtverwaltung Sulz a.N., 10.01.2025
Jens Keucher Bürgermeister
Sie können diese öffentliche Bekanntmachung hier als PDF herunterladen.
Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für den Bürgerentscheid am 23.02.2025
Bei dem Bürgerentscheid kann nur abstimmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
1. Wählerverzeichnis
1.1 In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für den Bürgerentscheid am
23.02.2025 Stimmberechtigten eingetragen.
Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens
02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).
Stimmberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Stimmberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.
Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar bereit.
Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärung und eidesstattlichen Versicherung und Nachweise - spätestens bis zum Sonntag 02.02.2025 beim Bürgermeisteramt Sulz am Neckar, Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar eingehen.
Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.
Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde.
1.2 Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme beim Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar bereitgehalten Das Bürgerbüro ist barrierefrei mit Hilfe erreichbar.
Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf
Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.
1.3 Der Stimmberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 07.02.2025 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.
1.4 Der Stimmberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenach- richtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl abstimmen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).
2. Wahlscheine
2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 Kommunalwahlordnung - KomWO - (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Stimmrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,
c) wenn sein Stimmrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.
2.2 Wahlscheine können bis Freitag, 21.02.2025, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Abstimmungstag 15.00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
2.3 Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Sulz a.N. oder durch Briefwahl abstimmen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Stimmberechtigte zugleich
einen amtlichen Stimmzettel
einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl (abweichende Umschlagsfarbe zur gleichzeitig stattfindenden Bundestagswahl)
einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist (abweichende Umschlagsfarbe zur gleichzeitig stattfindenden Bundestagswahl).
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Stimmberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.
Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.
2.4 Bei der Briefwahl muss der Abstimmende den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im ver- schlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die auf dem Wahlbrief angegeben ist, absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.
Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Stadtverwaltung Sulz a. N., 10.01.2025
Jens Keucher Bürgermeister
Sie können diese öffentliche Bekanntmachung hier als PDF herunterladen.
Bundestagswahl
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025
Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Sulz am Neckar wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Bürgermeis- teramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zum Bürgerbüro ist vom Hin- tereingang barrierefrei mit Hilfe erreichbar. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlbe- rechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundes- meldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde- behörde im Rathaus Sulz a.N., im Bürgerbüro, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Ein- spruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbe- nachrichtigung.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 285 Rottweil-Tuttlingen
- durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises
oder
- durch Briefwahl
teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,
a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundes- wahlordnung (bis zum 07.02.2025 versäumt hat,
b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bun- deswahlordnung entstanden ist,
c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde ge- langt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektro- nisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zuge- gangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte
einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und
ein Merkblatt für die Briefwahl.
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlbe- rechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Ab- gabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Per- son bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entschei- dung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versen- dungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Sulz am Neckar, 17.01.2025
Jens Keucher Bürgermeister
Sie können diese Bekanntmachung hier als PDF herunterladen.
Wahlbekanntmachung
Wahlbekanntmachung
1. Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt.
Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15.01.2025 bis
02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben,
in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.
Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18.00 Uhr im
Bürgersaal des Rathauses Sulz a. N., Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz a. N. zusammen.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen
Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung
und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.
Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des
Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.
Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.
Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer
a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der
zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung
verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts
und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,
b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien,
sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten
fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung
einen Kreis für die Kennzeichnung.
Der Wähler gibt
seine Erststimme in der Weise ab,
dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen
Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welchem Bewerber sie gelten soll,
und seine Zweitstimme in der Weise,
dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen
Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht,
welcher Landesliste sie gelten soll.
Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder
in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden,
dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert
oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung
und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich.
Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der
Wahlschein ausgestellt ist,
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen
Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen
Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel
(im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so
rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten,
dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle
abgegeben werden.
6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten
ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).
Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der
Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person
bedienen.
Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten
selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt,
die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt
oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht
(§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das
Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung
des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des
Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar
(§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Sulz am Neckar, 07.02.2025
Jens Keucher
Bürgermeister
Informationen zur persönlichen Beantragung der Briefwahl
Informationen zur Briefwahl
Briefwahl für die Bundestagswahl können in allen Gemeinden bis Freitag, den 21. Februar 2025, um 15 Uhr beantragt werden.
Für den Bürgerentscheid ist die Frist bis 18 Uhr.
Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Uhrzeiten zum Fristende. Das Bürgerbüro hat dazu zusätzlich am Freitagnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.
Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist es möglich, die Briefwahl bis zum Wahlsonntag um 15 Uhr zu beantragen.
Bitte kontaktieren Sie dazu die folgende Telefonnummer: 07454/9650-8010.
Wenn Wahlscheine verloren gegangen oder nicht angekommen sind, kann bis Samstag, den 22. Februar 2025, um 12 Uhr ein neuer Wahlschein ausgestellt werden. Auch hierfür wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer: 07454/9650-8010.
Zur Rückgabe der Wahlbriefe bevorzugen Sie den Einwurf in den Briefkasten des Rathauses Obere Hauptstr. 2 in Sulz. Dies ist bis spätestens Sonntag, 23.02.2025, kurz vor 18.00 Uhr möglich, da die Wahlbriefe zuvor vom Briefwahlausschuss zugelassen werden müssen.
Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr oder am Tag danach beim Wahltag bei der Stadtverwaltung eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Wahlamt
Stadtverwaltung Sulz a.N.