Wahlen: Stadt Sulz am Neckar

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Auf unserer Webseite bieten wir den Service der Fahrplanauskunft der Webseite bwegt.de an,ein Service der MENTZ GmbH (Grillparzerstraße 18, 81675 München)
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Zur Nutzung der kompletten Funktionen der elektronischen Fahrplanauskunft wird der Local
Storage des jeweiligen Browsers genutzt. Dabei werden insbesondere folgende Informationen
je nach genutzter Funktion gespeichert:

  • saveSettings: signalisiert dem SL3+ beim Neuladen, dass Suchoptionen gespeichert wurden und sich im local storage befinden
  • settings: Suchoptionen wie gewünschte Verkehrsmittel, Verbindungsart, maximale Fußwegzeit usw.
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  • Die zuletzt verwendete Größe der Karte in der Standardansicht (nur in der Desktop-Ansicht)
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Am 23. Februar 2025 findet die Bundestagswahl statt. Zeitgleich wird in Sulz am Neckar ein Bürgerentscheid durchgeführt. Sie finden im Folgenden zu beiden Wahlen Informationen und den Link zur Beantragung der Briefwahl-Unterlagen.

Es wird empfohlen, wenn möglich die Wahl am Wahlsonntag direkt im Wahllokal vorzunehmen. Die Briefwahl sollte nur bei tatsächlicher Verhinderung genutzt werden. Aufgrund der vorgezogenen Wahlen stehen dem Wahlamt nur zwei Wochen für die Zusendung der Briefwahlunterlagen zur Verfügung.

Zur Bundestagswahl und zum Bürgerentscheid kann die Erteilung eines Wahlscheins schriftlich, elektronisch oder durch persönliche Vorsprache bei der Stadtverwaltung beantragt werden. Telefonische Anträge und Anträge per SMS oder Whatsapp sind nicht zulässig

 

Bürgerentscheid

Öffentliche Bekanntmachung des Bürgerentscheids

Wegen der Fragestellung „Soll die Verpachtung kommunaler Waldflächen der Stadt Sulz am Neckar an Windanlagenbetreiber/-investoren unterbleiben?“ wird ein Bürgerentscheid nach § 21 der Gemeindeordnung (GemO) in der Stadt Sulz am Neckar notwendig.

Der Bürgerentscheid findet statt am Sonntag, dem 23. Februar 2025.

Entschieden ist die Frage in dem Sinne, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja oder Nein beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20% der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.

Stimmberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsan- gehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht bzw. Stimmrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Stimmrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Stimmberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Abstimmungstag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Stimmbe- rechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Stimmberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Haupt- wohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Ver- änderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unter- liegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerver- zeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach

§ 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt

Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag 02.02.2025 beim Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, eingehen.

Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.

Stadtverwaltung Sulz a.N., 10.01.2025

Jens Keucher Bürgermeister

Sie können diese öffentliche Bekanntmachung hier als PDF herunterladen.

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für den Bürgerentscheid am 23.02.2025

Bei dem Bürgerentscheid kann nur abstimmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

1. Wählerverzeichnis

1.1  In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für den Bürgerentscheid am

23.02.2025 Stimmberechtigten eingetragen.
Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens

02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).

Stimmberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Stimmberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärung und eidesstattlichen Versicherung und Nachweise - spätestens bis zum Sonntag 02.02.2025 beim Bürgermeisteramt Sulz am Neckar, Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar eingehen.

Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde.

1.2  Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme beim Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar bereitgehalten Das Bürgerbüro ist barrierefrei mit Hilfe erreichbar.

Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf

Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.

1.3  Der Stimmberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 07.02.2025 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

1.4  Der Stimmberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenach- richtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl abstimmen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

2. Wahlscheine

2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 Kommunalwahlordnung - KomWO - (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Stimmrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,

c) wenn sein Stimmrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.

2.2  Wahlscheine können bis Freitag, 21.02.2025, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Abstimmungstag 15.00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

2.3  Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Sulz a.N. oder durch Briefwahl abstimmen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Stimmberechtigte zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel

  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl (abweichende Umschlagsfarbe zur gleichzeitig stattfindenden Bundestagswahl)

  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist (abweichende Umschlagsfarbe zur gleichzeitig stattfindenden Bundestagswahl).

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Stimmberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.

2.4 Bei der Briefwahl muss der Abstimmende den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im ver- schlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die auf dem Wahlbrief angegeben ist, absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Stadtverwaltung Sulz a. N., 10.01.2025

Jens Keucher Bürgermeister

Sie können diese öffentliche Bekanntmachung hier als PDF herunterladen.

Bundestagswahl

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Sulz am Neckar wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Bürgermeis- teramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zum Bürgerbüro ist vom Hin- tereingang barrierefrei mit Hilfe erreichbar. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlbe- rechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundes- meldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde- behörde im Rathaus Sulz a.N., im Bürgerbüro, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Ein- spruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbe- nachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 285 Rottweil-Tuttlingen

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

  • durch Briefwahl

teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundes- wahlordnung (bis zum 07.02.2025 versäumt hat,

b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bun- deswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde ge- langt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektro- nisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zuge- gangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlbe- rechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Ab- gabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Per- son bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entschei- dung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versen- dungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Sulz am Neckar, 17.01.2025

    Jens Keucher Bürgermeister

Sie können diese Bekanntmachung hier als PDF herunterladen.

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Es wird empfohlen, wenn möglich die Wahl am Wahlsonntag direkt im Wahllokal vorzunehmen. Die Briefwahl sollte nur bei tatsächlicher Verhinderung genutzt werden. Aufgrund der vorgezogenen Wahlen stehen dem Wahlamt nur zwei Wochen für die Zusendung der Briefwahlunterlagen zur Verfügung.

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