Wahlen: Stadt Sulz am Neckar

Seitenbereiche

Diese Website verwendet Cookies und/oder externe Dienste zur Nutzungsanalyse

Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Durch Bestätigen des Buttons „Akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung dieser Tracking-Dienste zu. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen.

Cookie-Banner
Tracking
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
Google Analytics

Dies ist ein Webanalysedienst.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Analyse
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
  • Pixel-Tags
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Addresse
  • Geräte-Informationen
  • Browser-Informationen
  • Standort-Informationen
  • Referrer-URL
  • Nutzungsdaten
  • JavaScript-Support
  • Flash-Version
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • App-Aktualisierungen
  • Besuchte Seiten
  • Klickpfad
  • Downloads
  • Kaufaktivität
  • Widget-Interaktionen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Aufbewahrungsfrist hängt von der Art der gespeicherten Daten ab. Jeder Kunde kann festlegen, wie lange Google Analytics Daten aufbewahrt, bevor sie automatisch gelöscht werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_googleanalytics
  • _ga - Speicherdauer beträgt 2a
  • _gid - Speicherdauer beträgt 24h
  • weiteres Cookie mit dem Präfix: _gat_gtag_ - Speicherdauer beträgt 1min
  • Zwei weitere Cookies mit dem Präfix: _ga_ - Speicherdauer beträgt 2a
Marketing
 

Diese Technologien werden von Werbetreibenden verwendet, um Anzeigen zu schalten, die für Ihre Interessen relevant sind.

 
Facebook

Hierbei handelt es sich um ein Social Plug-In von Facebook, das die Einbindung von Facebook-Inhalten auf Websites von Drittanbietern ermöglicht.

Verarbeitungsunternehmen

Meta Platforms Ireland Ltd.
4 Grand Canal Square, Grand Canal Harbour, Dublin 2, Dublin, D02X525, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Integration von Facebook-Funktionen
  • Werbung
  • Personalisierung
  • Optimierung
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • HTTP-Header
  • Browser-Informationen
  • Datum und Uhrzeit des Besuchs
  • Besuchte Websites
  • Nutzungsdaten
  • Facebook-Benutzer-ID
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Meta Platforms, Inc.
  • Meta Platforms Ireland Ltd.
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://www.facebook.com/help/contact/540977946302970

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_facebook
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (facebook.com)
Funktionell
 

Diese Technologien ermöglichen es uns, die Nutzung der Website zu analysieren, um die Leistung zu messen und zu verbessern.

 
YouTube

Dies ist ein Dienst zum Anzeigen von Videoinhalten.

Verarbeitungsunternehmen

Google Ireland Limited
Google Building Gordon House, 4 Barrow St, Dublin, D04 E5W5, Ireland

Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 
  • Videos anzeigen
Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien
  • Cookies (falls "Privacy-Enhanced Mode" nicht aktiviert ist)
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Referrer-URL
  • Geräte-Informationen
  • Gesehene Videos
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

Datenempfänger
   
  • Alphabet Inc.
  • Google LLC
  • Google Ireland Limited
Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

https://support.google.com/policies/contact/general_privacy_form

Weitergabe an Drittländer
 

Einige Services leiten die erfassten Daten an ein anderes Land weiter. Nachfolgend finden Sie eine Liste der Länder, in die die Daten übertragen werden. Dies kann für verschiedene Zwecke der Fall sein, z. B. zum Speichern oder Verarbeiten.

 

Weltweit

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Klicken Sie hier, um auf allen Domains des verarbeitenden Unternehmens zu widersprechen
Klicken Sie hier, um die Cookie-Richtlinie des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_youtube
  • Setzt zusätzliche Cookies für eine andere Domain (youtube.com)
BITE GmbH
Die BITE GmbH ist ein Full-Service-Anbieter innovativer Recruiting Software. Sowohl die Software-Entwicklung als auch die Datenhaltung finden exklusiv in Deutschland statt. Als einer der wenigen Anbieter für Bewerbermanagement Software sind wir ISO 27001 zertifiziert und erfüllen damit die höchsten Sicherheitsstandards. Unsere Produkte und Dienstleistungen entwickeln wir kontinuierlich weiter, um Ihren aktuellen und zukünftigen Ansprüchen und Bedürfnissen in vollem Umfang gerecht zu werden.
Verarbeitungsunternehmen
BITE GmbH
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

Bei Ihrer Kontaktaufnahme mit uns über das Kontaktformular werden die von Ihnen mitgeteilten Daten von uns gespeichert, um Ihre Fragen zu beantworten, bzw. Ihr Anliegen zu bearbeiten. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO auf der Basis des berechtigten Interesses, Ihnen eine Möglichkeit zur unkomplizierten und elektronischen Kontaktaufnahme und Kommunikation zu geben. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Daten löschen wir, nachdem die Speicherung nicht mehr erforderlich ist, oder schränken die Verarbeitung ein, falls gesetzliche Aufbewahrungspflichten bestehen.

Neben der rein informatorischen Nutzung unserer Website bieten wir verschiedene Leistungen an, die Sie bei Interesse nutzen können. Dazu müssen Sie in der Regel weitere personenbezogene Daten angeben, die wir zur Erbringung der jeweiligen Leistung nutzen und für die die zuvor genannten Grundsätze zur Datenverarbeitung gelten.

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Genutzte Technologien

Bei der rein informativen Nutzung der Website, also wenn Sie sich nicht registrieren oder uns anderweitig Informationen übermitteln, erheben wir nur die personenbezogenen Daten, die Ihr Browser an unseren Server übermittelt. Wenn Sie unsere Website betrachten möchten, erheben wir die folgenden Daten, die für uns technisch erforderlich sind, um Ihnen unsere Website anzuzeigen und die Stabilität und Sicherheit zu gewährleisten:

Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Datum und Uhrzeit der Anfrage
  • Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)
  • Zugriffsstatus/HTTP-Statuscode
  • jeweils übertragene Datenmenge
  • vom Browser übermittelter Referer
  • vom Browser übermittelter User-Agent
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Rechtsgrundlage für die Datenerhebung ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO. Zweck und berechtigtes Interesse sind die Sicherstellung der Stabilität, Funktionalität und Sicherheit unserer Website.

Datenschutzbeauftragter der verarbeitenden Firma
 

Nachfolgend finden Sie die E-Mail-Adresse des Datenschutzbeauftragten des verarbeitenden Unternehmens.

 

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter datenschutz@b-ite.de oder unserer Postadresse mit dem Zusatz „der Datenschutzbeauftragte“.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Fahrplanauskunft auf der bwegt
Auf unserer Webseite bieten wir den Service der Fahrplanauskunft der Webseite bwegt.de an,ein Service der MENTZ GmbH (Grillparzerstraße 18, 81675 München)
Verarbeitungsunternehmen
MENTZ GmbH Grillparzerstraße 18, 81675 München
Datenverarbeitungszwecke
 

Diese Liste stellt die Zwecke der Datenerhebung und -verarbeitung dar. Eine Einwilligung gilt nur für die angegebenen Zwecke. Die gesammelten Daten können nicht für einen anderen als den unten aufgeführten Zweck verwendet oder gespeichert werden.

 

Fahrplanauskunft

Einwilligungshinweis
 

Bitte beachten Sie, dass bei Ihrer Einwilligung zu einem Dienst auch das Laden von externen Daten sowie die Weitergabe personenbezogener Daten an diesen Dienst erlaubt wird.

 
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 

Zur Nutzung des Formulars können dabei folgende nicht personenbezogene Daten angegeben werden:

  • Mobilitätseinschränkungen
  • Start-/und Zielorte
  • Abfahrts-/Ankunftszeit
  • Reisezeitraum
  • Verkehrsmittel
  • Fahrradmitnahme
  • Umsteigezeigeinformationen
  • Mobilitätseinschränkungen

Zudem werden bei der Nutzung des Formulars und zur Ausspielung der Ergebnisse Ihre IP-
Adresse verarbeitet.

Zur Nutzung der kompletten Funktionen der elektronischen Fahrplanauskunft wird der Local
Storage des jeweiligen Browsers genutzt. Dabei werden insbesondere folgende Informationen
je nach genutzter Funktion gespeichert:

  • saveSettings: signalisiert dem SL3+ beim Neuladen, dass Suchoptionen gespeichert wurden und sich im local storage befinden
  • settings: Suchoptionen wie gewünschte Verkehrsmittel, Verbindungsart, maximale Fußwegzeit usw.
  • Die zuletzt verwendete Größe der Karte in einer Detailansicht (nur in der mobilen Ansicht)
  • Die zuletzt verwendete Größe der Karte in der Standardansicht (nur in der Desktop-Ansicht)
  • favorites: die als Favoriten deklarierten Vorschläge in der Start- und Zieleingabe
  • lastODVSelected: die zuletzt ausgewählten Elemente in der Start- und Zieleingabe
  • Zustand der Checkbox "minütlich aktualisieren" (Abfahrtsmonitor)
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 

Wir binden das iFrame auf unserer Webseite auf Grund unseres berechtigten Interesses (Art. 6
Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO) ein, um den Usern die Vorteile der direkten Fahrplanabfrage
anzubieten.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Essentiell
 

Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen.

Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. Die essentiellen Cookies werden automatisch auf 1 gesetzt, da sie notwendig sind, um sicherzustellen, dass die entsprechende Funktion bei Bedarf geladen wird.

Das Cookie namens hwdatenschutz_cookie_approved speichert den aktuellen Zustimmungsstatus des Cookie-Banners. Sollte es ein Update der Website geben, das Aspekte der Cookies verändert, würde dies zu einer Versionsdiskrepanz im Cookie-Banner führen. Folglich werden Sie aufgefordert, Ihre Zustimmung zu überprüfen und erneut zu erteilen.

Alle hwdatenschutz_cookie_ haben eine Bestandsdauer von einem Monat und laufen nach diesem Zeitraum ab.

Bei jedem Dienst ist das entsprechende Cookie hwdatenschutz_cookie_ aufgeführt, um zu erkennen, welches Cookie welchen Dienst ermöglicht.

 
Online-Formulare

Ermöglicht die Bedienung von Online-Formularen.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Sulz am Neckar
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Erhobene Daten
 

Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden.

 
  • IP-Adresse
  • Browser-Informationen
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_powermail
  • fe_typo_user
Medienbanner Wiedergabe oder Pausezustand

Dies ist ein technisches Cookie und dient dazu, Ihre Präferenz bezüglich der automatischen Wiedergabe von wechselnden Bildern oder Videos zu respektieren.

Verarbeitungsunternehmen
Stadt Sulz am Neckar
Genutzte Technologien
  • Cookies akzeptieren
Rechtsgrundlage
 

Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
Ort der Verarbeitung

Europäische Union

Aufbewahrungsdauer
 

Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist.

Klicken Sie hier, um die Datenschutzbestimmungen des Datenverarbeiters zu lesen
Zugehörige Cookies
 

Zu diesem Dienst gehören die folgenden Cookies:

 
  • hwdatenschutz_cookie_imagebanner
  • hwbanner_cookie_banner_playstate
Kloster Kirchberg
Blick vom Wandbühl
Blumen
Jahreszeit wählen:

Hauptbereich

Ergebnisse der Wahlen

Hier können Sie die Wahlergebnisse zur Bundestagswahl sowie des Bürgerentscheides abrufen.

Bürgerentscheid

Öffentliche Bekanntmachung der beim Bürgerentscheid am 23.02.2025 zur Abstimmung stehenden Frage

Hier können Sie die Öffentliche Bekanntmachung der beim Bürgerentscheid am 23.02.2025 zur Abstimmung stehenden Frage als PDF herunterladen.

Bei dem am 23.02.2025 stattfindenden Bürgerentscheid ist über folgende Frage mit Ja oder Nein abzustimmen:

„Soll die Verpachtung kommunaler Waldflächen der Stadt Sulz am Neckar an Windanlagenbetreiber/- investoren unterbleiben?“

Stadtverwaltung Sulz a.N., 31.01.2025

Jens Keucher Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung des Bürgerentscheids am 23.02.2025

Hier können Sie können die Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung des Bürgerentscheids am 23.02.2025 als PDF herunterladen.

Zur Durchführung des Bürgerentscheids wird bekannt gemacht:

1. Die Abstimmungszeit dauert von 08.00 – 18.00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Stimmberechtigten bis spätestens zum 02.02.2025 über- sandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Stimmbe- rechtigte wählen kann.

  1. Abgestimmt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die auf dem Stimmzettel formulierte Frage muss mit Ja oder Nein beantwortet werden.

  2. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel in den vorgesehenen Ja- oder Nein-Feldern ein Kreuz setzt oder die Kennzeichnung des Stimmzettels auf sonst eindeutige Weise erfolgt.

  3. Jeder Stimmberechtigte kann – außer in den unter Nr. 6 genannten Fällen – nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenachrichtigung angegeben.

    Die Stimmberechtigten haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Uni- onsbürger einen gültigen Identitätsausweis, oder Reisepass zur Abstimmung mitzubringen.

    Jeder Stimmberechtigte erhält beim Betreten des Wahlraums den amtlichen Stimmzettel ausgehän- digt. Der Stimmzettel muss vom Abstimmenden in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und dort in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimm- abgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Abstimmung
    a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk der Stadt Sulz a.N.
    oder
    b) durch Briefwahl
    teilnehmen.
    Wer durch Briefwahl abstimmen will, muss sich vom Bürgermeisteramt einen amtlichen Stimmzet- tel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem un- terschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle übersenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden. Der Wahlschein enthält außerdem auf der Rückseite nähere Hinweise darüber, wie durch Briefwahl abgestimmt wird.

  5. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe ungültig ist, wenn der Stimmzettel einen Vorbehalt oder einen beleidigenden oder auf die Person des Abstimmenden hinweisenden Zu- satz enthält.
    Bei Briefwahl gilt dies außerdem, wenn sich im Stimmzettelumschlag eine derartige Äußerung befin- det sowie bei jeder Kennzeichnung des Stimmzettelumschlags.

  6. Der Stimmberechtigte kann seine Stimme nur einmal und nur persönlich abgeben. Eine Aus- übung des Stimmrechts durch einen Vertreter anstelle des Stimmberechtigten ist unzulässig (§ 19 Abs. 1 KomWG).
    Stimmberechtigte, die des Lesens oder Schreibens unkundig sind oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert sind, können sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von dem Stimmberechtigten selbst

getroffenen und geäußerten Abstimmungsentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzuläs- sig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Wil- lensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interes- senkonflikt der Hilfsperson besteht. Außerdem ist die Hilfsperson zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie durch die Hilfeleistung erlangt hat.

Wer unbefugt abstimmt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Abstimmung herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt stimmt auch ab, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten oder ohne eine geäußerte Abstimmungsentscheidung des Stimmberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs).

9. Die Abstimmungshandlung sowie die anschließende Ermittlung und Feststellung des Abstim- mungsergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Abstimmungsgeschäfts möglich ist.

Stadtverwaltung Sulz a.N., 31.01.2025

Jens Keucher Bürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung des Bürgerentscheids

Wegen der Fragestellung „Soll die Verpachtung kommunaler Waldflächen der Stadt Sulz am Neckar an Windanlagenbetreiber/-investoren unterbleiben?“ wird ein Bürgerentscheid nach § 21 der Gemeindeordnung (GemO) in der Stadt Sulz am Neckar notwendig.

Der Bürgerentscheid findet statt am Sonntag, dem 23. Februar 2025.

Entschieden ist die Frage in dem Sinne, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit Ja oder Nein beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 20% der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit „Nein“ beantwortet.

Stimmberechtigt sind Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes sowie Staatsan- gehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Unionsbürger), die am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnung wohnen und nicht vom Wahlrecht bzw. Stimmrecht ausgeschlossen sind. Diese werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen und können wählen. Der Bürgermeister ist berechtigt, vom Unionsbürger zur Feststellung seines Stimmrechts einen gültigen Identitätsausweis sowie eine Versicherung an Eides statt mit der Angabe seiner Staatsangehörigkeit zu verlangen.

Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis

Stimmberechtigt sind die vorstehend genannten Personen auch dann, wenn sie in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich am Abstimmungstag aber seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten. Diese Stimmbe- rechtigten werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis der Gemeinde eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Stimmberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Haupt- wohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Ver- änderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unter- liegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerver- zeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach

§ 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.
Vordrucke für diese Anträge und für die erforderlichen Erklärungen hält das Bürgermeisteramt

Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und – ggf. samt der genannten Erklärungen und eidesstattlichen Versicherung und Nachweisen – spätestens bis zum Sonntag 02.02.2025 beim Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, eingehen.

Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.

Stadtverwaltung Sulz a.N., 10.01.2025

Jens Keucher Bürgermeister

Sie können diese öffentliche Bekanntmachung hier als PDF herunterladen.

Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für den Bürgerentscheid am 23.02.2025

Bei dem Bürgerentscheid kann nur abstimmen, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

1. Wählerverzeichnis

1.1  In das Wählerverzeichnis werden von Amts wegen die für den Bürgerentscheid am

23.02.2025 Stimmberechtigten eingetragen.
Stimmberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens

02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, stimmberechtigt zu sein, muss die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Stimmrecht nicht ausüben kann (siehe Nr. 1.3).

Stimmberechtigte, die in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben, sich aber am Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, werden auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Mit dem schriftlichen Antrag hat der Stimmberechtigte ohne Wohnung zu versichern, dass er bei keiner anderen Stelle in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder seine Eintragung beantragt hat oder noch beantragen wird. Außerdem hat er nachzuweisen, dass er bis zum Abstimmungstag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Gemeinde haben wird.

Personen, die ihr Wahlrecht für Gemeindewahlen durch Wegzug oder Verlegung der Hauptwohnung aus der Gemeinde verloren haben und vor Ablauf von drei Jahren seit dieser Veränderung wieder in die Gemeinde zuziehen oder dort ihre Hauptwohnung begründen, sind mit der Rückkehr stimmberechtigt. Stimmberechtigte, die nach ihrer Rückkehr am Abstimmungstag noch nicht mindestens drei Monate in der Gemeinde wohnen oder ihre Hauptwohnung begründet haben, werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen.

Stimmberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 Bundesmeldegesetz nicht der Meldepflicht unterliegen und nicht in das Melderegister eingetragen sind, werden ebenfalls nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Dem schriftlichen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis hat der Unionsbürger eine Versicherung an Eides statt mit den Erklärungen nach § 3 Abs. 3 und 4 der Kommunalwahlordnung beizufügen.

Vordrucke für diese Anträge und Erklärungen hält das Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar bereit.

Die Anträge auf Eintragung müssen schriftlich gestellt werden und - ggf. samt der genannten Erklärung und eidesstattlichen Versicherung und Nachweise - spätestens bis zum Sonntag 02.02.2025 beim Bürgermeisteramt Sulz am Neckar, Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar eingehen.

Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 30 KomWO gilt entsprechend.

Wird dem Antrag entsprochen, erhält der/die Betroffene eine Wahlbenachrichtigung, sofern nicht gleichzeitig ein Wahlschein beantragt wurde.

1.2  Das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen von 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten für Stimmberechtigte zur Einsichtnahme beim Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar bereitgehalten Das Bürgerbüro ist barrierefrei mit Hilfe erreichbar.

Jeder Stimmberechtigte kann die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Stimmberechtigter die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf

Einsicht und Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Stimmberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 bis 4 Bundesmeldegesetz eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch Datensichtgerät möglich.

1.3  Der Stimmberechtigte, der das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens am Freitag, dem 07.02.2025 bis 12.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar, die Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder zur Niederschrift gestellt werden.

1.4  Der Stimmberechtigte kann grundsätzlich nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Der Wahlraum ist in der Wahlbenach- richtigung angegeben. Wer in einem anderen Wahlraum oder durch Briefwahl abstimmen möchte, benötigt dazu einen Wahlschein (siehe Nr. 2).

2. Wahlscheine

2.1 Einen Wahlschein erhält auf Antrag
2.1.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,
2.1.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Stimmberechtigter,

a) wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 3 Abs. 2 und 4 und § 3b Abs. 1 Kommunalwahlordnung - KomWO - (vgl. 1.1) oder die Berichtigung des Wählerverzeichnisses (vgl. 1.3) zu beantragen; dies gilt auch, wenn ein Unionsbürger nachweist, dass er ohne sein Verschulden versäumt hat, rechtzeitig die zur Feststellung seines Stimmrechts verlangten Nachweise nach § 3 Abs. 3 und 4 KomWO vorzulegen,

b) wenn sein Recht auf Teilnahme an der Abstimmung erst nach Ablauf der Antrags- oder Einsichtsfrist entstanden ist,

c) wenn sein Stimmrecht im Widerspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses dem Bürgermeisteramt bekannt geworden ist.

2.2  Wahlscheine können bis Freitag, 21.02.2025, 18.00 Uhr beim Bürgermeisteramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar schriftlich, mündlich oder elektronisch (nicht aber telefonisch) beantragt werden.
Wenn bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung oder aufgrund der Anordnung einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz der Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufgesucht werden kann, kann der Wahlschein noch bis zum Abstimmungstag 15.00 Uhr beantragt werden. Das Gleiche gilt für die Beantragung eines Wahlscheins aus einem der unter Nr. 2.1.2 genannten Gründen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Stimmberechtigter mit Behinderungen kann sich für die Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

Versichert ein Stimmberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Abstimmung, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

2.3  Wer einen Wahlschein hat, kann entweder in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Sulz a.N. oder durch Briefwahl abstimmen. Der Wahlschein enthält dazu nähere Hinweise. Mit dem Wahlschein erhält der Stimmberechtigte zugleich

  • einen amtlichen Stimmzettel

  • einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag für die Briefwahl (abweichende Umschlagsfarbe zur gleichzeitig stattfindenden Bundestagswahl)

  • einen amtlichen gelben Wahlbriefumschlag mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist (abweichende Umschlagsfarbe zur gleichzeitig stattfindenden Bundestagswahl).

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigung durch schriftliche Vollmacht nachgewiesen wird. Der Stimmberechtigte, der seine Briefwahlunterlagen beim Bürgermeisteramt selbst in Empfang nimmt, kann an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben.

Ein Stimmberechtigter, der des Lesens oder Schreibens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Stimmberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt (zulässige Assistenz). Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Stimmberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Abstimmung einer anderen Person erlangt hat.

2.4 Bei der Briefwahl muss der Abstimmende den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im ver- schlossenen Stimmzettelumschlag) und dem Wahlschein so rechtzeitig an den Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses der Gemeinde, die auf dem Wahlbrief angegeben ist, absenden, dass er dort spätestens am Abstimmungstag bis 18.00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert.

Der Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Stadtverwaltung Sulz a. N., 10.01.2025

Jens Keucher Bürgermeister

Sie können diese öffentliche Bekanntmachung hier als PDF herunterladen.

Bundestagswahl

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025

  1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Stadt Sulz am Neckar wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025 während der allgemeinen Öffnungszeiten beim Bürgermeis- teramt Sulz a.N., Bürgerbüro im Erdgeschoß, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Der Zugang zum Bürgerbüro ist vom Hin- tereingang barrierefrei mit Hilfe erreichbar. Jeder Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlbe- rechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre gemäß § 51 Absatz 1 des Bundes- meldegesetzes eingetragen ist.

    Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

    Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

  2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr, bei der Gemeinde- behörde im Rathaus Sulz a.N., im Bürgerbüro, Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz am Neckar Einspruch einlegen.

    Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung.
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss Ein- spruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

    Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbe- nachrichtigung.

  4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 285 Rottweil-Tuttlingen

  • durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises

oder

  • durch Briefwahl

teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

a)  wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Absatz 1 der Bundes- wahlordnung (bis zum 07.02.2025 versäumt hat,

b)  wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist nach § 18 Absatz 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Absatz 1 der Bun- deswahlordnung entstanden ist,

c) wenn sein Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde ge- langt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 15.00 Uhr, bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektro- nisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zuge- gangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2 Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltage, 15.00 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderung kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6. Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,

  • einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und

  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

    Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlbe- rechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

    Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Ab- gabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Per- son bedienen. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entschei- dung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

    Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht.

    Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versen- dungsform ausschließlich von der Deutschen Post AG unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

    Sulz am Neckar, 17.01.2025

    Jens Keucher Bürgermeister

Sie können diese Bekanntmachung hier als PDF herunterladen.

Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung

 

1. Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. 

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr.

 

2. Die Gemeinde ist in 14 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 15.01.2025 bis 

02.02.2025 übersandt worden sind, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, 

in dem der Wahlberechtigte zu wählen hat.

Der Briefwahlvorstand tritt zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 18.00 Uhr im 

Bürgersaal des Rathauses Sulz a. N., Obere Hauptstr. 2, 72172 Sulz a. N. zusammen.

 

3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen 

Wählerverzeichnis er eingetragen ist. Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung 

und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler erhält bei Betreten des 

Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer

a) für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber der 

zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung 

verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts 

und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

b) für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, 

sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten 

fünf Bewerber der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung 

einen Kreis für die Kennzeichnung.

 

Der Wähler gibt

seine Erststimme in der Weise ab,

 dass er auf dem linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen 

Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, 

welchem Bewerber sie gelten soll,

und seine Zweitstimme in der Weise,

 dass er auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen 

Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, 

welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder 

in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, 

dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert 

oder gefilmt werden.

 

4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung 

und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. 

Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

 

5. Wähler, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der 

Wahlschein ausgestellt ist,

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen 

Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen 

Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel 

(im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so 

rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten,

dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. 

Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle 

abgegeben werden.

 

6. Jeder Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. 

Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten 

ist unzulässig (§ 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes).

Ein Wahlberechtigter, der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der 

Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person 

bedienen. 

Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten 

selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. 

Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, 

die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt 

oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht 

(§ 14 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das 

Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung

des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des 

Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar 

(§ 107a Absatz 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

 

Sulz am Neckar, 07.02.2025

 

Jens Keucher

Bürgermeister

   

Informationen zur persönlichen Beantragung der Briefwahl

Informationen zur Briefwahl

Briefwahl für die Bundestagswahl können in allen Gemeinden bis Freitag, den 21. Februar 2025, um 15 Uhr beantragt werden. 

Für den Bürgerentscheid ist die Frist bis 18 Uhr. 

Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Uhrzeiten zum Fristende. Das Bürgerbüro hat dazu zusätzlich am Freitagnachmittag von 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr geöffnet.

Bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung ist es möglich, die Briefwahl bis zum Wahlsonntag um 15 Uhr zu beantragen. 

Bitte kontaktieren Sie dazu die folgende Telefonnummer: 07454/9650-8010. 

Wenn Wahlscheine verloren gegangen oder nicht angekommen sind, kann bis Samstag, den 22. Februar 2025, um 12 Uhr ein neuer Wahlschein ausgestellt werden. Auch hierfür wenden Sie sich bitte an die Telefonnummer: 07454/9650-8010.

 

Zur Rückgabe der Wahlbriefe bevorzugen Sie den Einwurf in den Briefkasten des Rathauses Obere Hauptstr. 2 in Sulz. Dies ist bis spätestens Sonntag, 23.02.2025, kurz vor 18.00 Uhr möglich, da die Wahlbriefe zuvor vom Briefwahlausschuss zugelassen werden müssen.

Wahlbriefe, die am Wahltag nach 18.00 Uhr oder am Tag danach beim Wahltag bei der Stadtverwaltung eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

 

Wahlamt 

Stadtverwaltung Sulz a.N.

Infobereiche