Um allen Menschen gleichermaßen die Zugänglichkeit zu Einrichtungen und Institutionen zu gewährleisten, verfolgen wir den Ansatz der Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz gemäß der „Barrierefreie –Informationstechnik-Verordnung“ (BITV), in welcher der Gesetzgeber die Vorgaben der Barrierefreiheit für öffentliche Einrichtungen, Behörden und Ämter festgelegt hat. Diese Verordnung basiert auf einer internationalen Empfehlung, den „Web Content Accessibility Guidelines“, in welchen festgelegt wurde, wie Webinhalte gestaltet werden müssen, um sie für Menschen mit Behinderungen barrierefrei nutzbar zu machen.
Sollten Sie Fragen oder Anmerkungen zur barrierefreien Nutzung unseres Internet-Angebots haben, wenden Sie sich bitte an:
Stadt Sulz am Neckar
Obere Hauptstraße 2
72172 Sulz am Neckar
Telefonnummer: 07454 9650-0
Faxnummer: 07454 9650-12
E-Mail schreiben
Schreiben Sie uns gerne direkt an!
Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung zur digitalen Barrierefreiheit gilt für die unter www.sulz.de veröffentlichten Website der Stadt Sulz am Neckar.
Als öffentliche Stelle im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/2102 sind wir bemüht, unsere Websites und mobilen Anwendungen (Apps) im Einklang mit den Bestimmungen in Einklang mit § 10 Absatz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes (LBGG) barrierefrei zugänglich zu machen.
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Die Anforderungen der Barrierefreiheit ergeben sich aus §§ 3 Absätze 1 bis 4 und 4 der BITV 2.0, die auf der Grundlage von § 12d BGG erlassen wurde.
Die Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen beruht auf einer Selbstbewertung nach BITV/WCAG vom 25.08.2020, die Sie hier finden: Selbstbewertung nach BITV/WCAG (PDF-Dokument, 110,84 KB, 10.09.2020)
Aufgrund der Überprüfung ist die Website mit den zuvor genannten Anforderungen wegen der folgenden Punkte, die im nächsten Abschnitt genannt sind, nur teilweise vereinbar. Manche Inhalte sind nicht barrierefrei.
Gemäß der Vorgaben der BITV 2.0 gibt es Erläuterungen in Leichter Sprache zum Inhalt und Navigation der Website und ein Video zu den Inhalten in deutscher Gebärdensprache (DGS):
Nicht barrierefreie Inhalte
Aufgrund der Überprüfung ist die Websitemit den zuvor genannten Anforderungen konform.
Unvereinbarkeit mit der BITV 2.0
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind unvereinbar mit § 10 Absatz 1 L-BGG und aus folgenden Gründen nicht barrierefrei:
1. Barriere:
a. Beschreibung
3.1.2a Anderssprachige Wörter und Abschnitte ausgezeichnet
b. Maßnahmen
Überarbeitung bei nächstem Relaunch.
c.Zeitplan
Ca. 2024.
d. Barrierefreie Alternative
Versionen in Deutsch und Englisch vorhanden.
Noch nicht oder nur bedingt barrierefreie Inhalte
- Karten, Luftbilder und 360-Grad-Aufnahmen können bisher nicht barrierefrei bereitgestellt werden.
- Vor allem PDF‐Dokumente außerhalb von Verwaltungsleistungen, das Baurecht, sowie Flyer und Broschüren sind teilweise noch nicht komplett konform. Teilweise existieren hier nur Skizzen oder handschriftliche Dokumente.
- Verlinkungen zu externen Anwendungen oder Webpräsenzen außerhalb von www.sulz.de können auf nicht barrierefreie Inhalte führen.
Wir arbeiten an den notwendigen Prozessen, die Informationen der Stadt Sulz am Neckar in Bezug auf die digitale Barrierefreiheit fortlaufend weiter zu verbessern.
Datum der Erstellung der Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 25.08.2020 erstellt und zuletzt am 26.08.2020 überprüft und aktualisiert.
Ansprechpartner bei Anmerkungen und Fragen zur digitalen Barrierefreiheit
Sie möchten uns bestehende Barrieren mitteilen oder Informationen zur Umsetzung der Barrierefreiheit erfragen? Für Ihr Feedback sowie alle weiteren Informationen sprechen Sie unsere verantwortlichen Kontaktpersonen an.
Ansprechperson Barrierefreiheit der Stadt Sulz am Neckar:
Frank Börnard
E-Mail schreiben
Telefonnummer: 07454 965023
Durchsetzungsverfahren
Wenn auch nach Ihrem Feedback an den oben genannten Kontakt keine zufriedenstellende Lösung gefunden wurde oder diese nicht innerhalb der in § 8 Satz 1 L-BGG-DVO vorgesehenen Frist auf Ihre Anfrage antwortet, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder im Rahmen der in § 14 Absatz 2 Satz 2 L-BGG und § 15 Absatz 3 Satz 2 L-BGG beschriebenen Ombudsfunktion wenden.
Websites:
Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 LBGG wird hingewiesen.