Hier finden Sie eine Übersicht der wichtigsten Regelungen für die Räum- und Streupflicht:
Wer hat zu räumen und zu streuen?
Straßenanlieger:
- Eigentümer und Besitzer (z.B.Mieter und Pächter) von Grundstücken, die an einer Straße liegen.
- Eigentümer und Besitzer solcher Grundstücke, die von der Straße durch eine städtische oder öffentliche unbebaute Fläche getrennt sind, wenn der Abstand zwischen Grundstücksgrenze und Straße nicht mehr als 10 m beträgt.
Hinterlieger:
- Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die von der Straße eine Zufahrt oder einen Zugang haben.
Für welche Flächen besteht die Räum- und Streupflicht?
Der vor dem Grundstück befindliche Gehweg ist von Schnee frei zu halten und bei Glätte zu streuen.
Bei Straßen mit einseitigem Gehweg besteht für die gegenüberliegende Straßenseite keine Sicherungspflicht.
Bei Straßen ohne Gehwegen sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Nummern verpflichtet, auf
jeweils ihrer Straßenseite eine Fläche von 1,50 m zu räumen.Fußwege sind in der Mitte zu räumen.
Bei sogenannten Hinterlieger-Grundstücken erstreckt sich die Räum- und Streupflicht auf diejenige für den Fußgängerverkehr bestimmte öffentliche Verkehrsfläche, die an die Grundstücksfläche angrenzt, die die Zufahrt oder den Zugang verschafft.
In welcher Breite sind die Flächen von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen?
- Sie sind in der Regel auf mind. 1,50 m Breite zu räumen.
Wann gilt die Räum- und Streupflicht?
- an Werktagen von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
- an Sonn- und Feiertagen von 8.30 Uhr bis 20.00 Uhr
Was umfasst die Räum- und Streupflicht?
Die Flächen sind von Schnee und Eis zu räumen und bei Schnee, Reif- oder Eisglätte zu bestreuen. Als Streumittel ist vorrangig abstumpfendes Material (z.B. Sand, Splitt) zu verwenden. Streusalz ist sparsam zu verwenden und auf das notwendige Maß zu beschränken.
Welche Folgen treten bei Pflichtverletzung auf?
Die Stadt ist verpflichtet, zu überprüfen, ob die Anlieger ihrer Räum- und Streupflicht nachkommen.
Ein festgestelltes Versäumnis kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden.
Verstößt ein Anlieger schuldhaft gegen seine Räum- und Streupflicht, so haftet er zivilrechtlich für dadurch entstehende Schäden.
In diesem Zusammenhang bitten wir die Halter von Kraftfahrzeugen, ihre Fahrzeuge im Winter nicht am Straßenrand und auf den Wendeplätzen zu parken, da sonst die Räumfahrzeuge bei ihrer Arbeit behindert werden. Fahrzeuge müssen so geparkt werden, dass eine Durchfahrtsbreite von mind. 3,50 m erhalten bleibt.
Weitere Informationen beinhaltet die Streupflichtsatzung, 29.01.2024.